Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht zu allen Einzelheiten Ihres Berichts Stellung nehmen können. Zu den Besuchs- und Sorgerechtsregelungen sollten Sie sich mit rechtlichen Beratungsstellen in Verbindung setzen.
Zur Frage des selbständigen Zugfahrens Ihres Sohnes können wir Ihnen einige Hinweise geben. Die Entscheidung dazu ist vor allem im Zusammenhang mit Ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zu sehen. Ihr Sohn ist minderjährig und Sie tragen die Verantwortung für ihn.
In den gesetzlichen Regelungen zur Aufsichtspflicht werden keine festen Altersgrenzen gezogen, sondern vielmehr auf die Entwicklung und die Erfahrungen von Kindern abgestellt.
Die Aufsichtspflicht ist in § 1631 BGB geregelt.
Wörtlich heißt es dort:
„Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht ist von sog. kinderbezogenen und ortsbezogenen Faktoren abhängig.
- Alter des Kindes,
- Entwicklungsstand (geistig/körperlich),
- Erfahrungen (z. B. geht seit mehreren Jahren zum Turnen; verfügt über ausreichend Bewegungserfahrungen auch durch andere Sportarten; sehr selbstständig usw.),
- Eigenschaften (z. B. übermütig, sprunghaft, ängstlich usw. ),
- Behinderungen
- Krankheiten (Diabetes, Epilepsie)
- Allergien (Magnesia-, Medikamenten-, Bienenstichallergie, Heuschnupfen)
- Erfordernis einer generellen Medikamenteneinnahme
- Schwimmer oder Nichtschwimmer“
Ihre Entscheidung, den Jungen allein im Zug fahren zu lassen, müssen Sie also von Ihrer Einschätzung seiner Person abhängig machen. Wenn Sie Zweifel haben, dass er das bewältigen kann, sollten Sie nach anderen Transportmöglichkeiten suchen.
Wir möchten Ihnen aber auch raten, sich mit der Bahn in Verbindungn zu setzen und dort nach Möglichkeiten einer Begleitung oder besonderen Beobachtung zu fragen.
Die Deutsche Bahn wirbt derzeit mit dem Kids-on-Tour-Programm und betreut Kinder, die an Wochenenden allein in Zügen unterwegs sind.
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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