Dies ist eine Frage, die häufiger auftaucht und auch schon im Austauschforum diskutiert worden ist.
Die Aufsichtspflicht ist in § 1631 BGB geregelt.
Wörtlich heißt es dort:
„Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht ist von sog. kinderbezogenen und ortsbezogenen Faktoren abhängig.
- Alter des Kindes,
- Entwicklungsstand (geistig/körperlich),
- Erfahrungen (z. B. geht seit mehreren Jahren zum Turnen; verfügt über ausreichend Bewegungserfahrungen auch durch andere Sportarten; sehr selbstständig usw.),
- Eigenschaften (z. B. übermütig, sprunghaft, ängstlich usw. ),
- Behinderungen
- Krankheiten (Diabetes, Epilepsie)
- Allergien (Magnesia-, Medikamenten-, Bienenstichallergie, Heuschnupfen)
- Erfordernis einer generellen Medikamenteneinnahme
- Schwimmer oder Nichtschwimmer“
Das heißt also in Ihrem Fall, dass Sie Ihre Kinder und Ihre häusliche Situation einschätzen und danach eine Entscheidung treffen sollten. Altersgrenzen zu ziehen, ist schwierig. Aber sicher sind Ihre Kinder, vor allem das älteste, schon soweit, dass man von ihm eine angemessene Reaktion auch auf unvorhergesehene Situationen erwarten kann - zumal, wenn "Sicherheitsvorkehrungen" (Telefon, Notruf, Nachbarkontakt, keine allzu weite Entfernung Ihrerseits) getroffen sind.
Haften müssten Sie, wenn Ihre Kinder während dieser Zeit einen Sach- oder Körperschaden verursachen und dies darauf zurück zu führen wäre, dass Sie Ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt hätten.
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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