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Sie haben grundsätzlich eine elterliche Aufsichtspflicht bis zum 18. Lebensjahr Ihres Kindes. Mit wachsendem Alter des Kindes muss diese natürlich nicht mehr lückenlos ausgeübt werden. Haften müssten Sie, wenn Ihr Kind während der Zeit ohne Aufsicht einen Sach- oder Körperschaden verursacht und dies darauf zurück zu führen wäre, dass Sie Ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt hätten.
Die Aufsichtspflicht ist in § 1631 BGB geregelt.
Wörtlich heißt es dort:
„Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht ist von sog. kinderbezogenen und ortsbezogenen Faktoren abhängig.
- Alter des Kindes,
- Entwicklungsstand (geistig/körperlich),
- Erfahrungen (z. B. geht seit mehreren Jahren zum Turnen; verfügt über ausreichend Bewegungserfahrungen auch durch andere Sportarten; sehr selbstständig usw.),
- Eigenschaften (z. B. übermütig, sprunghaft, ängstlich usw. ),
- Behinderungen
- Krankheiten (Diabetes, Epilepsie)
- Allergien (Magnesia-, Medikamenten-, Bienenstichallergie, Heuschnupfen)
- Erfordernis einer generellen Medikamenteneinnahme
- Schwimmer oder Nichtschwimmer“
Wie in jedem Fall: Das Alter eines Kindes sagt allein noch nichts aus. Es kommt auf die Eigenart des Kindes und dazu auf die speziellen Rahmenbedingungen an: Wohnort, Wohnsituation, Kontakte im Haus, usw.
Nach unserer Meinung ist es sicher kein Problem, ein selbständiges 13-jähriges Mädchen mal über einen solchen Zeitraum allein zu lassen (dann aber auch mit Telefonkontakt oder einem vertrauensvollen Erwachsenen in der Nähe). Die Regelmäßigkeit in Ihrem Fall, d.h. jeden Nachmittag bis in den Abend hinein, erscheint uns aus pädagogischer Sicht zu früh. Sie werden damit nach unserer Ansicht auch Ihrer elterlichen Verantwortung für das Kind nicht gerecht.
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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