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Eltern haben eine Aufsichtspflicht für Ihre Kinder bis zu derem 18. Lebensjahr haben. Wie lückenlos diese Aufsicht sein muss, wird von unterschiedlichen Bedingungen abhängig gemacht.
Wörtlich heißt es in § 1631 BGB:
„Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht ist von sog. kinderbezogenen und ortsbezogenen Faktoren abhängig.
- Alter des Kindes,
- Entwicklungsstand (geistig/körperlich),
- Erfahrungen (z. B. geht seit mehreren Jahren zum Turnen; verfügt über ausreichend Bewegungserfahrungen auch durch andere Sportarten; sehr selbstständig usw.),
- Eigenschaften (z. B. übermütig, sprunghaft, ängstlich usw. ),
- Behinderungen
- Krankheiten (Diabetes, Epilepsie)
- Allergien (Magnesia-, Medikamenten-, Bienenstichallergie, Heuschnupfen)
- Erfordernis einer generellen Medikamenteneinnahme
- Schwimmer oder Nichtschwimmer“
Sie müssten hier also zuerst einmal eine eigene Einschätzung vornehmen.
- Trauen Sie Ihrer Tochter dies zu? Traut sie es sich selbst zu?
- Schafft sie es, die 4 Tage für sich allein zu organisieren?
- Können Sie Absprachen treffen und auf ihre Einhaltung vertrauen?
- Können Sie "Gefahren" übersehen und vorab ausschalten?
- Haben Sie positive Vorerfahrungen gemacht?
Was am Ende bleibt, ist die Minderjährigkeit Ihrer Tochter. Haften müssen Sie nach dem Gesetz, wenn Ihre Tochter während dieser Zeit einen Sach- oder Körperschaden verursacht und dies darauf zurückzuführen wäre, dass Sie Ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt haben.
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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