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Übertragung der Aufsichtpflicht im Ausland
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Autor:  Gast [ 05.01.2012, 17:35 ]
Betreff des Beitrags:  Übertragung der Aufsichtpflicht im Ausland

Hallo,
unsere Tochter (16 Jahre) ist zur Zeit in Indien auf Grund eines Austauschjahres. Ihr Aufenthalt endet aber in 2 Monaten. Sie kam vor einiger Zeit mit der Frage, ob sie nicht noch nach ihrem Programm für 2-3 Monate in der Familie ihrer Freundin bleiben könnte, um das Feeling in einer indischen Familie mit zu erleben (sie wohnt zur Zeit in einem Internat). Uns stellt sich nun die Frage, ob es möglich wäre unsere Aufsichtspflicht auf die Eltern des Mädchens zu übertragen, da wir die Eltern auch schon kennen gelernt haben. Unsere Tochter hat auch eine Beurlaubung von der Schule (in Deutschland) für 1 Jahr, welches also auch keine Problem hervorrufen sollte.

Danke schon einmal im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

P. Hannemann

Autor:  Lis Dammann, BAG [ 06.01.2012, 16:39 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Übertragung der Aufsichtpflicht im Ausland

Wir haben folgendes für Sie gefunden. Nachlesen können Sie noch einmal unter

Entstehen/Übertragen der Aufsichtspflicht
.....
Den Personensorgeberechtigten (Eltern) ist es möglich, die Aufsichtspflicht
(und nur diese, nicht z.B. auch die Vermögenssorge, Personensorge und das
Aufenthaltsbestimmungsrecht !) über ihre minderjährigen Kinder per Vertrag auf Dritte zu übertragen.
Dabei sind an das Zustandekommen eines solchen Vertrages keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt nicht zwingend vorgeschrieben sind. Der Vertrag braucht nicht einmal ausdrücklich geschlossen werden, es genügt, wenn sich - wie so oft - schon
aus den äußeren Umständen erschließen läßt, daß sich der Dritte der Übernahme von Aufsichtspflicht mit allen rechtlichen Folgen bewußt ist und sich auch entsprechend rechtlich binden will. Ein “schlüssiges Handeln” beider Parteien, das irgendwie auf die Übertragung der Aufsichtspflicht schließen läßt, ....

Nach der Rechtsprechung ist eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht
dann anzunehmen, wenn es sich um eine
“weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit”
(vgl. BGH, NJW 1968, 1874)handelt.


Quelle: www.aufsichtspflicht.de


Wir raten zusätzlich zu einem von beiden Seiten unterschriebenen Schriftstück. Das kann gerade bei einem Notfall im Ausland Komplikationen vermeiden helfen. Dazu schlagen wir vor:

Herr und Frau ...... (Namen, Geburtsdaten, Wohnort) sind berechtigt, bei einem Notfall während des gemeinsamen Urlaubs alle notwendigen Vorkehrungen für unsere Tochter ..... (alle Personalien einfügen) zu treffen.

Ihre Unterschrift und die der anderen Eltern (mit allen Personalien)

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