Lassen Sie sich dazu bitte im konkreten Fall von juristischer Seite beraten.
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Eltern haften …
nur bei einer Verletzung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht für den Schaden, den ihr Kind bei einem Dritten dadurch verursacht hat (§ 832 BGB).
Allgemein wird unter der elterlichen Aufsichtspflicht, die Ausübung der Personensorge zur Abwendung von Schäden verstanden. Dabei richtet sich die Aufsichtspflicht nach der Personensorgeberechtigung. Haben beide Eltern das Sorgerecht, sind sie gleichberechtigt aufsichtspflichtig. In diesem Falle haften sie als Gesamtschuldner für von ihrem Kind verursachte Schäden. Anders verhält es sich bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern. Hier obliegt dem Elternteil die Aufsichtspflicht, bei dem sich das Kind aufhält. Dies gilt auch dann, wenn beide das Sorgerecht haben. (Hervorhebung durch uns.)
Quelle:
http://www.123recht.net