Seit Jahren hat sich eine ganze Touristikbranche darauf spezialisiert, "familienfreundlich" und "kinderfreundlich" zu sein. Damit verbunden ist eine generell familienfreundliche AtmosphĂ€re und ein umfassendes Angebot von Betreuungsangeboten fĂŒr Kinder jeden Alters.
Eine Ferienanlage, die sich als "kindergerecht" bezeichnet, verspricht vor allem eine Kindersicherheit die baulichen Begebenheiten betreffend.
Zu diesem Thema liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur Bezeichnung "Kindergerecht" ((AZ: X ZR 44/04)vor.
Danach darf nur dann von "kindergerecht" gesprochen werden, wenn die bauliche Beschaffenheit im Innen- und AuĂenbereich besonderen Anforderungen an die Sicherheit von Kindern gerecht wird. Werben Reiseveranstalter z.B. in Urlaubsprospekten mit "kindergerechten UnterkĂŒnften", mĂŒssen am Urlaubsort besondere Vorkehrungen getroffen worden sein. Wird eine Urlaubsunterkunft ausdrĂŒcklich als "kindergerecht" bezeichnet, dann sind darunter nicht nur eine zusĂ€tzliche Ausstattung, wie z.B. SpielgerĂ€te zu verstehen, sondern auch die besonders kindersichere bauliche QualitĂ€t. Die Angabe "kindergerecht" in einem Reiseprospekt sei nicht zutreffend, wenn von den baulichen Gegebenheiten ein eindeutiges Sicherheitsrisiko ausgeht.
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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