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 Betreff des Beitrags: Betreuungsschlüssel Kinderschwimmen
BeitragVerfasst: 02.06.2008, 21:36 
Die Kindergartegruppe meines 4-jährigen Sohnes möchte mit 10 Kindern, alle Nichtschwimmer und im Alter von 3 bis 5 Jahren, ein öffentliches Hallenbad besuchen. Die Gruppe soll von 2 Erzieherinnen betreut werden. Ist das ein angemessenes Verhältnis? Können 2 erwachsene Schwimmer diese 10 Kinder vor einem eventuellen Ertrinkungsunfall bewahren? Müssen die Erzieherinnen eine besondere Ausbildung haben?


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 Betreff des Beitrags: Aufsicht beim Schwimmen im Kindergarten
BeitragVerfasst: 03.06.2008, 17:44 
Expertin
Expertin

Registriert: 10.01.2005, 13:53
Beiträge: 4465
Dazu gibt es verschiedene Empfehlungen, die umfassendste und speziell auf das Schwimmen ausgerichtete ist die folgende mit hohen Anforderungen an die Betreuungspersonen:


3.1 Um sicherzustellen, dass die Schwimmveranstaltungen in die sonstige pädagogische
Arbeit Bedürfnisse und Interessen der einzelnen Kinder genügend berücksichtigen und
die sonstigen methodischen Prinzipien in der Zusammenarbeit gewahrt werden, sollte
das Schwimmen nach Möglichkeit von den Erziehungskräften der Kindertagesstätte
selbst durchgeführt werden. Sofern dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist,
beteiligen sich die Erziehungskräfte als Helferinnen und Helfer beim
Kleinkinderschwimmen.

3.2 Die Erziehungskräfte müssen mit den Grundsätzen der Schwimmlehre und der
didaktisch-methodischen Umsetzung vertraut sein. (...)

3.3 Für die selbständige Durchführung von Schwimmveranstaltungen sollte für jede
Schwimmgruppe eine Erziehungskraft über einen abgeschlossenen weiterführenden oder
Lizenzlehrgang der DLRG verfügen. Leitende Erziehungskräfte sollen über eine Lizenz
verfügen und möglichst bald an einem Ausbildungslehrgang (weiterführender oder
Lizenzlehrgang) der DLRG teilnehmen.

3.4 Inhabern der KKS-Lizenz des Landesverbandes der DLRG wird angeraten, am
Fortbildungslehrgang der DLRG teiI zu nehmen, um eigene Erfahrungen weiterzugeben
und Neuorientierung in methodhodisch-didaktischer Hinsicht zu erhalten sowie
Änderungen zu medizinischen oder juristischen Belangen kennen zu lernen. Die
erworbene Lizenz hat eine Gültigkeit von 4 Jahren; durch Teilnahme am
Fortbildungslehrgang (Erfahrungsaustausch) wird die Gültigkeit um 4 Jahre verlängert.

3.5 Die Leiter der Schwimmgruppen dürfen im Wasser nur von erfahrenen Schwimmern
unterstützt werden (z.B. Eltern). Diesen wird der Besuch des Grundlehrgangs für Helfer
empfohlen. Stehen nicht genügend Kräfte zur Verfügung, sollte der Ortsverband der
DLRG um Beteiligung gebeten werden.

3.6 Wenn kein Angehöriger des Schwimmbades einen gültigen Nachweis über
ausreichende Kenntnisse in der Ersten Hilfe - speziell in der Wiederbelebung - besitzt
und die Aufsicht führt, muss eine Erziehungs- oder Hilfskraft anwesend sein, die über die
entsprechende Befähigung verfügt.
...

4.1 Die Schwimmgruppe sollte nicht mehr als 15 Kinder umfassen. Für die Betreuung jeder
Schwimmgruppe muss die Leitung die Voraussetzungen nach Nr. 3.3 erfüllen. Ab 5
Kindern ist für jeweils 5 weitere Kinder eine Hilfskraft erforderlich, die die
Voraussetzungen nach Nr. 3.5 erfüllt.

4.2 Sofern kein Angehöriger des Schwimmbades die Beckenaufsicht führt, übernimmt ein
zusätzlicher erwachsener Helfer vom Beckenrand aus die Beobachtung aller Kinder der
Schwimmgruppen. Dabei darf diese Kraft keine Nebenaufgaben übernehmen und keine
sonstigen Arbeiten im Rahmen der Schwimmveranstaltungen durchführen. Der Helfer
oder die Helferin führt die Aufsicht in den Bereich, in dem die Wassertiefe 60 cm
übersteigt.


Quelle: cms.ukrlp.de/_media/kinderschw.pdf

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Lis Dammann
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