Also zunĂ€chst einmal: Es gibt fĂŒr privat unterhaltene KinderspielplĂ€tze keine Vorschriften. Nur öffentliche KinderspielplĂ€tze sind regelmĂ€Ăig einer TĂV-PrĂŒfung zu unterziehen.
Im ĂŒbrigen ist die Frage: Wer betreibt den Kinderspielplatz? Wenn es um eine WohneigentĂŒmer-Gemeinschaft geht, sind die Kosten der Gemeinschaftseinrichtungen gemeinsam zu tragen, von allen und unabhĂ€ngig von der tatsĂ€chlichen Nutzung. Der Spielplatz mĂŒsste dann aber in der TeilungserklĂ€rung als Gemeinschaftseinrichtung ausgewiesen sein.
Sie sprechen aber von âBewohnernâ. Also sind es wohl Mieter? Mieter können vom Vermieter in der Nebenkostenabrechnung per Umlage an den Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen beteiligt werden, wenn das im Mietvertrag vorgesehen ist. Auch hier ist das unabhĂ€ngig von der tatsĂ€chlichen Nutzung.
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich aber um eine Initiative von mehreren Bewohnern, die Kinder haben. Eine solche Gruppe hat keinerlei AnsprĂŒche gegen Sie. Ein Anspruch nach BGB auf Ersatz von Aufwendungen wegen GeschĂ€ftsfĂŒhrung ohne Auftrag kĂ€me nur in Betracht, wenn die Aufwendungen in Ihrem Interesse erfolgt wĂ€ren. Ebenso wenig ist Ihnen auf Kosten anderer ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen, fĂŒr den u. U. jemand einen Ausgleich verlangen könnte.
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_________________ Dr. Ulrich Dammann
Experte fĂŒr Rechtsfragen
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