Der EigentĂŒmer des GrundstĂŒcks hat eine Verkehrssicherungspflicht, d.h. er muss dafĂŒr Sorge tragen, dass keine Gefahren davon ausgehen. Dies kommt umso mehr zum Tragen, je stĂ€rker mit der Gegenwart von Kinder zu rechnen ist. Das trifft mit dem Kindergarten in der direkten Nachbarschaft natĂŒrlich zu. Es wird dann sogar von einer âgesteigerten Verkehrssicherungspflichtâ gesprochen, und es werden wirksame MaĂnahmen gefordert, "um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schĂŒtzenâ.
Auf der anderen Seite hat der Kindergarten eine Aufsichtspflicht, die bei kleineren Kindern noch weitgehend lĂŒckenlos sein muss.
Ein 80 cm hoher Zaun kann von Kindern leicht ĂŒberwunden werden. Wenn er zudem in keinem guten Zustand ist und LĂŒcken hat, durch die Kinder kriechen können, kann man hier nicht von einer zuverlĂ€ssigen Sicherung ausgehen.
In den Richtlinien fĂŒr KindergĂ€rten -
http://www.guvv-bayern.de/Internet_I-Fr ... R_2002.pdf)- ist nachzulesen:
"2.11 Einfriedungen, ZugÀnge
â Zaunhöhe mindestens 1,0 m,
empfehlenswert 1,5 m"
Wir denken also, dass hier von beiden Seiten MaĂnahmen zu einer verbesserten Sicherheit ergriffen werden sollten.
Setzen Sie sich doch mit der Gesetzlichen Unfallversicherung, ĂŒber die Kindergartenkinder versichert sind, in Verbindung und informieren Sie sich dort zu den Einzelheiten. Die LandesverbĂ€nde finden Sie unter
www.dguv.de/inhalt/BGuUK/unfallkassen/index.jsp
Sie können sich auch an das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde wenden und dort nachfragen.