Minigolf bis zwölf Jahre nur unter Aufsicht
Frankfurt/Main/dpa. Kinder unter zwölf Jahren dürfen nicht unbeaufsichtigt Minigolf spielen. Das berichtet die Fachzeitschrift «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Nach Auffassung der Richter ist die Gefahr möglicher Verletzungen durch unachtsame Schlägerbewegungen bei Kindern besonders groß. Daher genüge es auch nicht, wenn eine Aufsichtsperson sich etwa 100 Meter entfernt in Hör- und Sichtweite aufhalte (Az.: 3 U 91/06).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines achtjährigen Jungen gegen den Veranstalter eines Fußballcamps statt. Während einer Spielpause durften die Kinder Minigolf spielen. Dabei verletzte ein Mitspieler den Kläger durch eine unachtsame Bewegung mit dem Minigolfschläger. Der Kläger wollte daher von dem Veranstalter wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 600 Euro beziehungsweise 2 500 Euro.
Das OLG gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Richter ließen insbesondere das Argument des Veranstalters nicht gelten, die Aufsichtsperson habe sich etwa 100 Meter entfernt und damit doch in Hör- und Rufweite aufgehalten. Da der Unfall Folge einer typischen Gefahrensituation beim Minigolfspielen gewesen sei, hätte er nur verhindert werden können, wenn sich die Aufsichtsperson unmittelbar bei den Kindern aufgehalten hätte.
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