Sicherlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung fĂŒr den Verein, so eine Regelung wie in Ihrem Fall zu treffen. Jeder Verein hat allerdings die ("Vereins-") Autonomie, seine AktivitĂ€ten im Rahmen der Gesetze so zu regeln, wie er es fĂŒr richtig hĂ€lt. Die Vereinssatzung regelt, wie BeschlĂŒsse zustande kommen. Man könnte also mal nachprĂŒfen, ob diese Regelung korrekt zustande gekommen ist, etwa durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Wenn ja, gilt die Regelung, bis sie durch einen neuen Beschluss aufgehoben oder geĂ€ndert wird.
Ich kenne viele Vereine, die eine solche Forderung nicht aufstellen. Vielleicht will der Verein damit sich und seine Trainer von der Haftung entlasten - entweder indem die Aufsichtspflicht der anwesenden Eltern ins Feld gefĂŒhrt wird - oder man besteht garnicht wirklich auf der Anwesenheit, will aber im Ernstfall darauf verweisen können, dass eigentlich ein Elternteil hĂ€tte anwesend sein mĂŒssen. Vielleicht ist es aber auch nur ein neues pĂ€dagogisches Konzept?
NatĂŒrlich ist der Verein in Person seiner Trainer so oder so zur Sorgfalt verpflichtet und kann seine Verantwortung nicht auf die Eltern abschieben.
Vielleicht wĂ€ren die Besorgnisse des Vereins auch dadurch zu beruhigen, dass die Eltern lediglich bestĂ€tigen, dass sie eingeladen worden sind, am Training teilzunehmen, und dass ein Elternteil pro Trainingsgruppe anwesend ist, wie es etwa bei SchulausflĂŒgen ĂŒblich ist.
_________________ Dr. Ulrich Dammann
Experte fĂŒr Rechtsfragen
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