Eine Frage, die immer wieder im Forum gestellt wird. Wir weisen dazu auf die Regelungen der Unfallkassen hin, ĂŒber die die Kinder versichert sind.
In den Sicherheitsregeln fĂŒr den Kindergarten heiĂt es zu unter
§ 27 Aus- und ZugÀnge, Einfriedungen
(1) Aus- und ZugÀnge von Kindertageseinrichtungen sind so zu gestalten, dass Kinder nicht gefÀhrdet werden.
(2) TĂŒren und Tore, die direkt in den öffentlichen Verkehrsraum fĂŒhren, sind so zu sichern, dass Kinder die Einrichtung nicht unerlaubt verlassen können.
(3) Aufenthaltsbereiche auf dem AuĂengelĂ€nde mĂŒssen gegen unerlaubtes/
unbefugtes Verlassen bzw. Betreten gesichert sein.
(4) Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie ausreichend hoch sind, nicht zum Hochklettern verleiten und keine GefĂ€hrdung fĂŒr Kinder darstellen.
(5) Aus- und ZugĂ€nge sowie die dorthin fĂŒhrenden notwendigen Verkehrswege
sind ausreichend zu beleuchten.
nachzulesen unter
http://www.ukh.de/uploads/media/guv-v_s2.pdf
Und noch einmal ausfĂŒhrlicher in "Regel Kindertageseinrichtungen"
Aus- und ZugÀnge, Einfriedungen
(1) Aus- und ZugÀnge von Kindertageseinrichtungen sind so zu gestalten,
dass Kinder nicht gefĂ€hrdet werden. Die sichere Gestaltung der Aus- und ZugĂ€nge an verkehrsreichen StraĂen kann z.B. erreicht werden durch
â GelĂ€nder unmittelbar vor der Fahrbahn/vor dem Radweg,
â Anordnung von entsprechenden Pflanzstreifen,
â geeignete Anordnung von ParkflĂ€chen.
(2) TĂŒren und Tore, die direkt in den öffentlichen Verkehrsraum fĂŒhren
sind so zu sichern, dass Kinder die Einrichtung nicht unerlaubt verlassen
können. Unerlaubtes oder unbemerktes Verlassen kann dadurch verhindert werden, dass z.B.
â die betreffenden TĂŒren durch ein elektrisches System verriegelt sind,
das von den Kindern nicht selbst betĂ€tigt werden kann (z.B. BetĂ€tigungsschalter auĂerhalb der Reichweite der Kinder). Dieses System ist jedoch so auszufĂŒhren, dass im Gefahrfall (z.B. Ausfall der elektrischen Energie) ein Ăffnen der TĂŒren ohne weitere Hilfsmittel möglich ist.
â die betreffenden TĂŒren durch eine TĂŒrklinke auĂerhalb der Reichweite
der Kinder gesichert sind.
(3) Aufenthaltsbereiche auf dem AuĂengelĂ€nde mĂŒssen gegen unerlaubtes/
unbefugtes Verlassen bzw. Betreten gesichert sein.
Unerlaubtes Verlassen wird verhindert, wenn geeignete Vorkehrungen (z.B. fĂŒr Kinder nicht erreichbare TĂŒrgriffe) vorhanden sind.
(4) Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie ausreichend hoch sind,
nicht zum Hochklettern verleiten und keine GefĂ€hrdung fĂŒr Kinder darstellen. Als ausreichende Höhe wird ein MaĂ von mindestens 1,00 m angesehen. Hochklettern wird erschwert, wenn leiterĂ€hnliche Gestaltungselemente vermieden werden. GefĂ€hrdungen lassen sich vermeiden, wenn keine spitzen, scharfkantigen oder hervorspringenden Teile angebracht sind.
(5) Aus- und ZugĂ€nge sowie die dorthin fĂŒhrenden notwendigen
Verkehrswege sind ausreichend zu beleuchten. Die genannten Bereiche innerhalb des GrundstĂŒckes sind ausreichend beleuchtet, wenn z.B. WegfĂŒhrung, Hindernisse und Treppen deutlich erkannt werden können.
Hinweise finden sich in der DIN EN 12 464-2.
nachzulesen unter
http://www.ukh.de/uploads/media/SR_S2.pdf
Setzen Sie sich doch mit der Unfallkasse Hessen in Verbindung. Daten dazu finden Sie unter
www.ukh.de/no_cache/praevention/ansprechpartner/
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