Einfriedungen in Kindertageseinrichtungen
Das Außengelände von Kindertageseinrichtungen, auf dem sich Kinder bestimmungsgemäß aufhalten können, muss eingefriedet sein. Ein aktueller Unfall mit tödlichem Ausgang ist Veranlassung dafür, die Gestaltung von Einfriedungen in Bezug auf Sicherheit und Gesunderhaltung der Kinder erneut zu thematisieren.
In der UVV Kindertageseinrichtungen (GUV-V S2 § 27 Abs. 4 i.V.m. Abschnitt 3.5.2 GUV-SR S2) ist die Gestaltung von Einfriedungen grundlegend geregelt.
Da Zäune jedoch in Kindertageseinrichtungen auch in das Spiel der Kinder einbezogen werden, legt Abschn. 1 DIN EN 1176-7 fest, dass sie in die Inspektion und Wartung von Spielplatzanlagen einzubeziehen sind. Zur Vermeidung von Unfällen, bei denen Fangstellen für Körperteile (Rumpf, Kopf, Hals) die Ursache sind, werden in DIN EN 1176-1 für Spielplatzgeräte u. a. Festlegungen hinsichtlich Form, Mindest- und Maximalabstand und dgl. getroffen, die sich mittels Prüfkörpern kontrollieren lassen. Dieses Vorgehen ist daher auf die Kontrolle von Zaunanlagen in Kindereinrichtungen zu übertragen.
Bei Errichtung von Einfriedungen ist Folgendes zu beachten:
- Die wirksame Mindesthöhe der Einfriedung muss 1 m betragen. In der Praxis haben sich 1,40m hohe Stabgitterzäune bewehrt.
- Das Aufsteigen und Beklettern muss erschwert bzw. verhindert werden. Besteigbare Querriegel sollten vermieden oder auf der spielplatzabgewandten Seite angebracht sein, (keine Halbrundleisten verwenden). Jägerzäune sind als Einfriedungen für Spielplätze ungeeignet.
- Nach oben offene Spalten an Zäunen gelten als Halsfangstellen. Der Abstand zwischen parallelen starren Teilen der Einfriedung (z. B. Latten) muss schmaler als 45 mm sein. Der Lattenüberstand über dem oberen Querriegel darf nicht mehr als 45 mm betragen. Können die Maße nicht eingehalten werden, ist auf den Latten ein horizontaler Holm anzuordnen. Grundsätzlich sollten gar keine Elemente überstehen.
- Spitzen und scharfe Kanten an Zaunelementen sind unzulässig. An überstehenden Enden bestehen Verletzungsgefahren.
- Die lichten Stab- bzw. Lattenabstände dürfen max. 11 cm betragen, damit Kinder ihre Köpfe nicht durchstecken können. In Einrichtungen, in denen auch Krippenkinder betreut werden, gilt als maximaler Abstand 8,9 cm (vgl. Abs.2 § 11 sowie Abs.2 §23 GUV-V S2).
- Bei Verwendung von Stabgitterzäunen ist darauf zu achten, dass diese ohne überstehende Enden ausgewählt werden. Sind bereits Zäune mit überstehende Enden vorhanden, müssen diese nach unten gedreht werden und bodennah enden.
- Einfriedungen in Kindereinrichtungen müssen so konstruiert und errichtet sein, dass Teile der Kleidung (Bänder, Ösen, Knebel) nicht hängen bleiben können (Abschn. 4.2.7.3 DIN EN 1176-1).
- Bestehende Einfriedungen in Kindereinrichtungen sollten hinsichtlich möglicher Verletzungsgefahren und Fangstellen überprüft werden. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen.
Quelle:
www.unfallkassesachsen.de