FORUM KINDERSICHERHEIT
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Schwimmbadbesuch mit dem Kindergarten
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Autor:  Robin Hood [ 20.04.2006, 11:43 ]
Betreff des Beitrags:  Schwimmbadbesuch mit dem Kindergarten

Hallo,
mein 3-jähriger Sohn (wird im Juni 4) geht bald mit dem Kindergarten in ein Freizeitbad.
2 Erzieherinnnen gehen mit einer Gruppe von 12 Kindern dorthin. Während des Badbesuchs hält sich die Gruppe im sogenannten Kinderbereich auf, in dem ein Becken mit einem großen Piratenschiff (von dem eine Wasserrutsche abgeht) ist und das Babybecken. Die Wassertiefe in dem Piratenbecken beträgt ca.40-50 cm. Zu dem Erlebnisbereich, zu dem auch der Kinderbereich zählt, gehört auch ein Wellenbad, ein Strömungskanal und ein Whirlpool.
Nun meine Frage: Die Kinder dürfen keine Schwimmflügel mitnehmen. Wenn wir aber mit der Familie gehen, soll unser Sohn grundsätzlich die Schwimmflügel anlegen (falls er mal wegläuft und unbedacht ins tiefe Wasser springt). Wie sollen wir uns in Zukunft verhalten? Können Kinder das in diesem Alter schon auseinanderhalten, daß sie mal die Schwimmflügel tragen sollen und mal nicht?

Autor:  Nicola Quade, BAG [ 21.04.2006, 11:09 ]
Betreff des Beitrags: 

Eine sehr interessante Frage!

Es stimmt: Kinder sollten möglichst früh mit dem Wasser in Kontakt gebracht werden. Ungetrübter Wasserspass heißt aber nicht nur Freude im kühlen Nass, sondern stellt sehr hohe Anforderungen an die Sicherheit - vor allem mit einer Gruppe von Kindern während des öffentlichen Badebetriebes - dar! Darüber sollten sich die BetreuerInnen im Klaren sein.

Kindergartenkinder sind auch im Falle eines Schwimmbadbesuches über die gesetzlichen Unfallkassen versichert. Die Unfallkassen geben in ihren Richtlinien ErziehernInnen Hinweise für den Besuch eines Schwimmbades. Darin heißt es, dass Kinder Auftriebsmittel dann tragen müssen, wenn sie sich in tiefem Wasser aufhalten, also nicht mehr stehen können. In dem Piratenbecken mit 40-50 cm können sicherlich alle Kinder stehen.

Allerdings sollte die Aufsichtspflicht verantwortlich geregelt sein!

Bei einer 2:6 Betreuung ist es fraglich, ob im Rahmen des öffentlichen Badebetriebes überhaupt die Aufsicht gewährleistet werden kann. Was ist, wenn ein Kind auf die Toilette muss? Hier sollten dringend weitere Betreuungspersonen hinzugezogen werden, z.B. Eltern. Wie viele Erwachsene letztendlich eingebunden werden, ist vom Entwicklungsstand und der Eigenart der Kinder, der Gefährlichkeit der Beschäftigung (hier sehr hoch: Kinder ertrinken leise!) und den Fähigkeiten und Erfahrungen der pädagogischen MitarbeiterInnen abhängig.

Gründe für den Verzicht der Auftriebsmittel sind wahrscheinlich, dass sich die Kinder freier bewegen können und die Wassergewöhnung gezielter durchgeführt werden kann. Aber Strömungskanäle, Wellenbäder und Whirlpools sind für Kinder, die noch nicht sicher schwimmen können absolutes Tabu!

Noch etwas: Auftriebsmittel halten zwar die Kleinen über Wasser und geben den Eltern/Erziehern dadurch ein Gefühl von Sicherheit, ersetzen aber auf keinen Fall das wachsame Auge. Das Angebot der Hilfsmittel, mit denen die Kinder das nasse Element erobern können, ist groß, aber schwimmen lernen sie damit nicht. Deshalb müssen sich die Eltern, auch wenn die Kinder Auftreibsmittel tragen, immer im Schwimmbecken neben ihrem Kind bewegen und dürfen es nie aus den Augen lassen.

Sprechen Sie die Erzieherinnen doch einmal auf Ihr Problem an und informieren sich über die Gründe und die Vorstellung, wie die Aufsichtspflicht bei 12 quirrligen Kindern sichergestellt werden wird.

Da Ihr Kind bald vier wird, sollten Sie es zu einem Schwimmkurs anmelden. Achtung, denn hier gibt es sehr lange Wartelisten... Je früher es schwimmen lernt, desto besser. Auch dort wird es keine Schwimmflügel mehr anziehen. Der Übergang zum Schwimmen ohne Auftriebsmittel erfordert zwangsläufig mehr Erklärungen der Erwachsenen über Gefahren und Regeln in und um das Medium Wasser.

Übrigens gab es im Austauschforum bereits ein Statement zu Ihrer Frage!

Autor:  Nicola Quade, BAG [ 11.05.2006, 15:26 ]
Betreff des Beitrags:  Beitrag des DLRG

Zu dieser Fragestellung wurde der DLRG, als Mitglied der BAG Mehr Sicherheit für Kinder um zusätzliche Stellungnahme gebeten. Hier der Kommentar von Dr. Harald Rehn:

Zitat:
1. Auch Schwimmflügel bieten keinen sicheren Schutz vor dem Ertrinken. Daher würden wir Ihnen für den privaten Besuch im Schwimmbad empfehlen, neben der ohnehin ständig zu leistenden Aufsicht für Ihr Kind, ihm einen möglichst natürlichen Umgang mit dem Wasser auch ohne Schwimmflügel zu ermöglichen. Planschbecken oder Nichtschwimmerbecken mit geringer Wassertiefe bieten den Kindern gute Voraussetzungen dafür. Bleiben Sie jedoch für diese Zeit ständig mit Ihrem Kind in Kontakt, spielen Sie gemeinsam mit ihm bestimmte Spiele, an denen es Spaß hat. Fördern Sie so den natürlichen Umgang mit dem fremden Medium Wasser und bringen Sie Ihrem Kind durch einfaches Vorzeigen bei, dass das Wasser trägt, aber auch untergehen lässt!
Üben Sie darüber hinaus auch zu Hause den Umgang mit dem Wasser, bspw. beim Baden oder Duschen, so dass Ihr Kind die Angst vor dem über das Gesicht laufende Wasser verliert. Einfache Tauchübungen lassen sich auch in der Badewanne absolvieren, z.B. Blasen blubbern.

2. Im Kindergarten ist es sicher zu begrüßen, dass die Kinder ohne die Schwimmflügel den natürlichen Umgang mit dem Wasser erlernen sollen. Die Voraussetzung dafür ist die Gewährleistung der Aufsichtspflicht. Zwei Personen können zwar für die beschriebene Gruppengröße ausreichend sein, wir würden jedoch empfehlen noch eine dritte Person, vielleicht von der Elternschaft, hinzuzuziehen, damit bspw. die Wege zur Toilette in Begleitung erfolgen können. Meist ist in Freizeitbädern der Nichtschwimmerbereich deutlich von den tieferen Becken abgegrenzt, so dass die begleitenden Erzieherinnen kein unkalkulierbares Risiko eingehen. Insofern können Sie davon ausgehen, dass der Gang ins Schwimmbad sehr verantwortungsbewusst erfolgt und aus unserer Sicht sehr zu begrüßen ist.


Autor:
Dr. Harald Rehn, Referatsleiter Ausbildung, Bildungswerk, Breitensport bei der
Deutsche Lebens- Rettungs- Gesellschaft e. V./
Bundesgeschäftsstelle

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