Wir haben folgende Informationen fĂŒr Sie gefunden:
Nach § 2 SGB VII sind alle Kinder wĂ€hrend des Besuchs einer "Tageseinrichtung mit Betriebserlaubnis" ĂŒber die gesetzliche Unfallkasse versichert. Zu diesen Tageseinrichtungen gehören insbesondere KindergĂ€rten, Horte und Krippen, die von Fachpersonal geleitet werden.
Krabbelgruppen, die als e.V. (eingetrage Verein) fungieren, haben ebenfalls wĂ€hrend des Besuchs und auf den Wegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Voraussetzung bleibt auch hier, dass eine pĂ€dagogische Fachkraft die gesetzlichen Auflagen fĂŒr den Betrieb der Einrichtung erfĂŒllt.
Werden Krabblegruppen ohne pĂ€dagogische Fachkraft und auĂerhalb der gesetzlichen Auflagen gefĂŒhrt, tritt die private Kranken- bzw. Unfallversicherung des Kindes ein.
_________________ FINDEN SIE MEHR UNTER: https://www.kindersicherheit.de BESUCHEN SIE UNS BEI FACEBOOK: https://www.facebook.com/kindersicher TWITTERN SIE MIT UNS: https://twitter.com/kindersicher
Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
|