Generell stehen Träger und Erzieher/innen von Kindertageseinrichtungen vor dem Problem, dass sie einerseits die Aufsichtspflicht über die Kinder gewährleisten sollen und gleichzeitig verhindern müssen, dass sich Rettungsmaßnahmen in Notfallaktionen nicht verzögern. Geschweige denn, dass fremde Personen in die Einrichtung gelangen.
Rechtslage
1. Betreuerinnen und Betreuer in Kindertageseinrichtungen müssen laut Kinder- und Jugendhilfegesetz und dem Gesetz für Tageseinrichtungen die Aufsichtspflicht wahren.
2. Die Arbeitsstättenverordnung fordert „Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der
Arbeitsstätte befinden. Auf Kindergartenkinder wird dabei nicht gesondert eingegangen.
3. In den Landesbauordnungen der Länder heißt es generell, dass bauliche Anlagen so einzurichten und anzuordnen sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Letzgenanntes ist eine Generalklausel, die häufig so interpretiiert wird, dass Eingangstüren in Tageseinrichtungen jederzeit auch von Kindern zu öffnen sein müssen.
Die Unfallkassen, über die Kinder in Kindertageseinrichtungen versichert sind, meinen generell, dass Sicherungen vorzunehmen sind, die das unbemerkte Entfernen der Kinder aus der Einrichtung erschweren und dennoch ausreichende Fluchtmöglichkeiten im Brandfall ermöglichen.
Mögliche Maßnahmen
- von innen in Höhe der Erwachsenen einen Türdrücker anbringen.
- Absprache mit der Bauaufsicht, ob nur die Eingangstüre als Notfalltüre gilt, evtl. andere Türen.
- vor der Tür einen sicheren Bereich einrichten, in den die Kinder nach öffnen der Tür gelangen.
- sog. Panikschlösser anbringen.
_________________ Nicola Quade
Elternforum
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