Die diesbezüglichen Regelungen gründen nicht unbedingt auf Gesetzesbasis. Dort sind lediglich die allgemeinen Ausformungen der Aufsichtspflicht formuliert. Eine spezielle Rechtssprechung dazu ist uns auch nicht bekannt.
In dem von Ihnen geschilderten Fall sollten Sie sich an die Regelungen der Unfallkassen halten - und als Institution im Einvernehmen mit den Eltern Maßnahmen absprechen, die in solchen Fällen gelten.
Aufsichtspflicht:
Mit der Anmeldung im Kindergarten übergeben die Eltern ihre Aufsichtspflicht an die Kindergartenleitung/die Betreuungspersonen. Dies geschieht innerhalb des zeitlichen und örtlichen Rahmens, den der Kindergarten bietet,
d.h. innerhalb der Öffnungszeiten und auf dem Kindergartengelände. (Gemeinsam organisierte Aktivitäten und Unternehmungen, Ausflüge, usw. sind eingeschlossen.) Eine weiter gehende Beaufsichtigung schließt dies zunächst nicht ein.
Absprachen:
Normalerweise müssen Eltern für den Notfall ihre Erreichbarkeit während der Kindergartenzeiten zusichern, d.h. Telefonnummern hinter lassen. Sie müssen zudem in einem gewissen Zeitrahmen im Kindergarten erscheinen können. Wenn sie dies selbst nicht gewährleisten können, muss/sollte ein "Hintergrunddienst", z.B. Großeltern, Freunde, Nachbarin, organisiert sein.
Verhalten bei einem Unfall mit Krankenhaustransport:
Im Gegensatz zu Ihren Informationen der Unfallkasse Sachsen lassen sich in einem Flyer bei unfallkasse.de bzw. bei der Unfallkasse NRW folgendes nachlesen:
...
Hier ist auf jeden Fall ein Transport mittels Krankenwagen, in besonders schweren Fällen durch einen Rettungswagen erforderlich. Bestehen nach Unfällen Zweifel an der Schwere der Verletzung, muss immer ein Arzt oder die Rettungsleitstelle über die Art des Transports entscheiden.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Schule/Kindertageseinrichtung die Begleitung des verletzten Kindes bis zum Eintreffen der Eltern sicherstellen muss.Quelle:
http://www.ukh.de/uploads/tx_ukhdrucksc ... as_tun.pdfund
...
Ob das verletzte Kind bzw. der verletzte Schüler / die verletzte Schülerin durch eine Aufsichtsperson der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung zum Arzt oder Krankenhaus begleitet werden muss, hängt nicht entscheidend von dem gewählten Transportmittel ab. Ausschlaggebend dafür ist vielmehr, ob aus medizinischen und / oder aufsichtsrechtlichen Gründen eine Begleitung erforderlich ist. Aus medizinischen Gründen ist eine Begleitung beispielsweise notwendig, wenn das Kind / die Schülerin / der Schüler aufgrund der Verletzung nicht alleine zum Arzt oder Krankenhaus geschickt werden kann. Unabhängig von medizinischen Gründen kann eine Verpflichtung zur Begleitung aufgrund der Aufsichtspflicht bestehen, die die Schule oder Kindertageseinrichtung gegenüber dem Schüler / der Schülerin bzw. dem verletzten Kind hat. Über Fragen dazu muss im Zweifelsfall der Träger der Schule oder der Kindertageseinrichtung entscheiden.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Schule/Kindertageseinrichtung die Begleitung des verletzten Kindes bis zum Eintreffen der Eltern sicherstellen muss. Quelle:
http://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin ... as_tun.pdfUnsere weiteren Anmerkungen:
- Uns erscheint es unangemessen, ein verunfalltes Klein(st)kind allein mit zwar qualifizierten, aber doch unbekannten Personen vom Kindergarten zum Krankenhaus fahren zu lassen.
- Immerhin hat das Kindergartenpersonal Informationen zum Kind und zum Unfallhergang, und kann damit u. U. positiv zum Behandlungsprozess beitragen.
- Medizinische Entscheidungen sollte die Begleitperson nicht treffen. Dies wird ein behandelnder Arzt auch sicher nicht erwarten.
- Abhängig ist der Ablauf von der personellen Besetzung des Kindergartens. Vollkommen klar ist, dass die Aufsicht der übrigen Kinder keinesfalls ausgesetzt werden darf.
Unser diesbezügliche Erstbeitrag aus 2007 entspricht also den aktuellen Regelungen.
Wir hoffen, wir konnten weiter helfen!