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 Betreff des Beitrags: GEFAHRENPUNKT IM FEBRUAR: Kinderunfälle und Aufsichtspflicht
BeitragVerfasst: 01.02.2016, 20:04 
Expertin
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Registriert: 10.01.2005, 13:53
Beiträge: 4465
Ab welchem Alter darf ich mein Kind allein zu Hause lassen?
Wann darf es alleine Bus fahren, ins Schwimmbad gehen, mit anderen in Urlaub fahren?

Exakte Altersangaben werden Eltern nicht finden. Hinweise, Empfehlungen und auch die gesetzliche Regelungen stellen auf den Entwicklungsstand des Kindes und die speziellen Rahmenbedingungen ab. Auf diesen Grundlagen müssen Eltern verantwortlich ihre Entscheidung treffen.



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Quelle: helenesouza.com_pixelio.de



Die Aufsichtspflicht ist ein Teil der Personensorge, die nach §1631 BGB allgemein die Pflicht und das Recht der Eltern umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen.

Generell erfüllt die Aufsichtspflicht zwei Schutzzwecke:

- den Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können, und
- den Schutz außen stehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können.

Aufsichtspflichtige Personen müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden. Weiter müssen aufsichtspflichtige Personen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor Schäden zu bewahren.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn die aufsichtsführende Person ihren Pflichten nachweislich nicht nachgekommen ist und kann weitreichende Konsequenzen in strafrechtlicher sowie in zivilrechtlicher Hinsicht nach sich ziehen. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für die ganze Familie ist daher allen Eltern zu empfehlen.

Die Aufsichtspflicht bedeutet nicht unbedingt, dass ein Überwachen des Kindes durch ständige Kontrolle erforderlich ist.

Ab einem bestimmten Alter kann je nach Situation auch gelegentliches oder stichprobenartiges Kontrollieren ausreichen. In einem Urteil des Amtsgerichtes Ansbach aus dem Jahre 1993 beispielsweise wird von 10 bis 15-minütigen Überwachungsintervallen bei einem vierjährigen Kind ausgegangen, das auf einem nicht eingefriedeten Grundstück spielt. Für sechsjährige Kinder betrachtete das Gericht
Überwachungsintervalle mit Augenkontakt von 30 Minuten und mehr als ausreichend, da ihnen infolge ihres Alters und ihrer Entwicklung ein entsprechender Freiraum zur Entwicklung zur Selbständigkeit zuzubilligen sei. Diese Aussagen lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf alle Kinder gleichen Alters übertragen: Was die Aufsichtspflicht verlangt, ist in erheblichem Maße von den beteiligten Kindern, ihrem Entwicklungsstand und Erziehungshintergrund abhängig sowie davon, was die Situation erfordert (an einem See z.B. ist ständige Aufsicht erforderlich).

Die Aufsichtspflicht steht also in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Nach ständiger Rechtssprechung bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist somit, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden abzuwenden. Die Aufsichtsmöglichkeiten umfassen abgestuft Belehrung, Überwachung, Verbote und das Unmöglichmachen von Handlungen, die dem Kind oder Dritten schaden.

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Lis Dammann
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 Betreff des Beitrags: Re: GEFAHRENPUNKT IM FEBRUAR: Kinderunfälle und Aufsichtspfl
BeitragVerfasst: 04.02.2016, 20:25 
Man würde sich Alternsangaben wünschen. Aber ist ja klar, daß jedes Kind anders ist und daß Eltern und Erziehung auch anders sind.

Mein Mann und ich machen uns viele Gedanken. Wir versuchen, mit Verantwrotung und im Vertrauen in unsere Kinder zu entscheiden. Das scheint uns ein guter Weg. Aber ängstlich bleibe ich doch immer.


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